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gemäß § 25 Abs. 4 MedienG: Öffentlichkeitsbezogene Erfüllung des
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März 1994, 51. Stück, Nr. 157) zur Wahrnehmung der beruflichen,
sozialen und wirtschaftlichen Interessen der staatlich befugten
und beeideten Ziviltechniker (Architekten und
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"Amtliche Nachrichten" gekennzeichneten Kundmachungen im Sinne
des Ziviltechnikerkammergesetzes sind solche der Bundeskammer
der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie der Kammern der
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und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich
und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg). Die Bedeutung der
Architekten und Ingenieurkonsulenten für die Gesellschaft und
ihre Interessen sind ein wesentliches Ziel der
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Teilnahme an gesamt gesellschaftlichen Prozessen und
Diskussionen soll im Interesse der Architekten und
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